In Weißrussland wurde die obligatorische Liste der in Geschäften zum Verkauf stehenden Waren erweitert.
Die Entscheidung wurde im Beschluss Nr. 46 des Ministeriums für Antimonopolregulierung und Handel vom 8. Juli dieses Jahres festgelegt.
Dieses auf dem juristischen Internetportal der Republik veröffentlichte Dokument ändert das MART-Dekret „Über Warenlisten“ (Nummer 74 vom 19. November 2020).
Eine der Neuerungen ist die Ablösung des Begriffs „Sortimentslisten von Waren“.
Stattdessen wird nun das Konzept der „Warenlisten, die in einem Einzelhandelsgeschäft zum Verkauf angeboten werden müssen“ verwendet.
Auch bei der Bilanzierung von Waren, die außerhalb der EAWU-Mitgliedsländer hergestellt wurden, wurden Änderungen vorgenommen.
Auch die gesetzlichen Bestimmungen zum Verkehr mit alkoholischen Getränken wurden angepasst.
MÄRZ stellte fest, dass in der Resolution Listen von Waren festgelegt werden, die in die obligatorische Warenliste aufgenommen werden müssen.
Gleichzeitig sind Sortimentslisten von Waren ausgeschlossen.
Gleichzeitig werden die Listen, die in das Pflichtwarenverzeichnis aufgenommen werden müssen, deutlich erweitert.
Im Zusammenhang mit Letzterem seien Handelsunternehmen verpflichtet, neue verbindliche Warenlisten zu entwickeln, erklärte das Ministerium.
Das MART-Dekret tritt zwei Monate nach seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft.