Scheinbeschäftigung und Machtmissbrauch: Der Buchhalter erhielt fünf Jahre Gefängnis

10.09.2024 10:21
Aktualisiert: 27.09.2024 21:06

Die Bezirksstaatsanwaltschaft Borisov unterstützte die Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren gegen R., geboren 1983,
bei der Begehung von Straftaten gemäß Teil 4 der Kunst. 210, Teil 2 Kunst. 424 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus.

R., ein Beamter - Hauptbuchhalter der staatlichen Einrichtung „Borisov District Vetstation“ (im Folgenden als staatliche Einrichtung „Borisov District Vetstation“ bezeichnet), eine staatliche Einrichtung, ausgestattet mit organisatorischen, administrativen und wirtschaftlichen Verantwortlichkeiten, autorisiert in die vorgeschriebene Art und Weise zur Vornahme rechtlich bedeutsamer Handlungen, mit dem einzigen Vorsatz und dem gemeinsamen Ziel, im Zeitraum von Dezember 2019 bis Mai 2022 in besonders großem Umfang Gelder einer staatlichen Einrichtung zu beschlagnahmen, unter Ausnutzung und Missbrauch seiner Amtsbefugnisse, mit einem einzigen Handeln In fortgesetzter Absicht stahl er Gelder in Höhe von 42.025,44 Rubel aus den laufenden (Abrechnungs-)Konten der Staatsverwaltung „Bezirksstation Borisov“, was 1.313 Grundeinheiten zum Satz von 1 Grundeinheit von 32 Rubel entspricht, und indem er sie einlöste und nicht einlöste -Geldtransfers (Zahlungen) für den Kauf (Bauarbeiten, Dienstleistungen) für sich selbst und ihre Familienangehörigen, über diese nach eigenem Ermessen verfügen und einer staatlichen Einrichtung besonders großen Sachschaden zufügen.

So stellte R. zum Zweck einer Scheinbeschäftigung und des Erhalts von Lohn, Urlaubsgeld und anderen Zahlungen für nicht geleistete Arbeit im Namen ihres Vaters E. einen Antrag auf Anstellung als Heizer in der Laborabteilung Diagnostik der Staatlichen Universität „Bezirksstation Borisov“, die vom Leiter der staatlichen Einrichtung O. vereinbart und dem Personalmitarbeiter Y., der von der kriminellen Absicht des Täters nichts wusste, zur Vorbereitung eines Einstellungsauftrags zur Verfügung gestellt wurde von E. und organisierte so seine fiktive Anstellung.

In Fortsetzung ihrer kriminellen Absicht, Lohn, Urlaubsgeld und andere Zahlungen im Rahmen eines Scheinarbeitsvertrags zu erhalten, organisierte sie durch die Erstellung von Dokumenten im Namen ihres Vaters E. dessen Scheinbeschäftigung als Pflegerin und hatte uneingeschränkten Zugang zu den aktuellen (Konto-)Konten einer staatlichen Einrichtung, führte Bankgeschäfte durch, um Gelder von laufenden (Abrechnungs-)Konten einer staatlichen Einrichtung auf ein von ihr kontrolliertes Girokonto zu überweisen, das auf den Namen ihres Vaters E. eröffnet wurde, unter dem Vorwand, ihn zu bezahlen Lohn, Urlaubsgeld und andere Zahlungen als Heizer und Pfleger, der zwischen Januar 2020 und Mai 2022 in einer staatlichen Einrichtung gearbeitet hat.

Somit hat R. durch ihr vorsätzliches Handeln eine Straftat gemäß Teil 4 der Kunst begangen. 210 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus als Diebstahl von Eigentum, der von einem Beamten unter Ausnutzung seiner Amtsbefugnisse begangen wird (Diebstahl durch Missbrauch von Amtsbefugnissen), in besonders großem Umfang.

Arbeitsbuch
Foto: © Belnowosti

Darüber hinaus äußerte R. entgegen den dienstlichen Interessen aus eigennützigem Interesse unter Ausnutzung seiner Amtsbefugnisse den Wunsch, durch ungerechtfertigte Lohn- und Urlaubsberechnung Gelder einer staatlichen Einrichtung in Höhe von insgesamt 42.025,44 Rubel zu beschlagnahmen Löhne und andere Zahlungen für offensichtlich fiktive Arbeitsverträge und Überweisung dieses oben genannten Betrags, ungerechtfertigt überwiesene Versicherungsprämien, Versicherungszahlungen, Einkommensteuer und Gewerkschaftsbeiträge in Höhe von insgesamt 23.349,27 Rubel sowie Gelder in Höhe von 840,51 Rubel als Vergütung für die Bankprovision in Höhe von 2,0 %.

So überwies R. ungerechtfertigterweise Gelder in Höhe von insgesamt 24.189,78 Rubel, was 756 Grundeinheiten entsprach, an die staatliche Einrichtung „Borisov Regional Veterinary Station“ in Form von Versicherungs- und Rentenbeiträgen, Versicherungsbeiträgen, Einkommensteuer, Gewerkschaftsbeiträgen und Bankprovisionen Der Satz von 1 Basiswert betrug 32 Rubel, was der staatlichen Einrichtung „Borisov District Vetstation“ großen Schaden zufügte.

Durch ihr vorsätzliches Handeln hat R. eine Straftat gemäß Teil 2 der Kunst begangen. 424 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus, als vorsätzlich und im Widerspruch zu den Interessen des Dienstes, die Begehung egoistischer Interessen durch einen Beamten unter Ausnutzung seiner Amtsbefugnisse, die zu einem Schaden in großem Umfang führt (Macht- oder Amtsmissbrauch). ).

In der Gerichtsverhandlung bekannte sich der Angeklagte R. vollumfänglich zu den begangenen Straftaten und verweigerte die Aussage.

Nach ihrer Vernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erklärte R., dass sie während ihrer Tätigkeit als Hauptbuchhalterin bei der staatlichen Einrichtung „Bezirksvetstation Borisov“ Ende 2019 beschlossen habe, ihren Vater E. fiktiv bei der staatlichen Einrichtung „Bezirk Borisov“ zu beschäftigen Vetstation“ als Laborheizerin, für die sie eigenhändig einen Antrag verfasste. über die Einstellung in seinem Namen, die sie dem Leiter dieser Einrichtung übergab und nach Erhalt des entsprechenden Beschlusses von ihm den Buchhalter Y. mit der Vorbereitung bat Dokumente über die Anstellung von E. vorlegen und so den Leiter und diesen Buchhalter täuschen, dass E. in der Anstalt arbeiten würde. Der Leiter des oben genannten Labors informierte nicht über die Anstellung meines Vaters im Labor.

Nach der Anstellung führte E. durch die Erstellung von Zahlungsaufträgen Bankgeschäfte zur Überweisung von Geldern (Gehälter, Urlaubsgeld und sonstige Zahlungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen) von den Girokonten (Abrechnungskonten) der Einrichtung auf ein in eröffnetes Konto durch OJSC „ASB Belarusbank“ im Namen von E., während die auf diesen Namen ausgestellte Bankzahlungskarte in ihrem Besitz war.

Anschließend beschäftigte sie E. fiktiv in der Anstalt als Tierarzthelferin und überwies in der Zeit bis Mai 2022 auf die gleiche Weise wie oben beschrieben den Lohn und überwies ihn auf ein auf seinen Namen eröffnetes Kartenkonto. Aufgrund der ungerechtfertigten Lohnberechnung nahm E. außerdem weitere Überweisungen auf die Konten von Organisationen als Steuern und andere Zahlungen in Höhe von 24.189,78 Rubel vor.
Neben dem vollständigen Schuldeingeständnis der Angeklagten wird ihre Schuld an der Begehung einer Straftat durch die Gesamtheit der vom Gericht gesammelten und geprüften Beweise bestätigt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Borisov vom 5. Juli 2024 wurde R. der Begehung der oben genannten Verbrechen für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Geldstrafe von 500 Grundeinheiten in Höhe von 20.000 Rubel verurteilt , mit Entzug des Rechts, Positionen im Zusammenhang mit der Erfüllung organisatorischer und administrativer, administrativer und wirtschaftlicher Aufgaben sowie der Durchführung rechtlich bedeutsamer Handlungen für die Dauer von fünf Jahren zu bekleiden.

Gemäß Teil 2 der Kunst. 77 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus R. setzte die Vollstreckung der Hauptstrafe in Form einer Freiheitsstrafe für drei Jahre aus.
Aufgrund von Teil 4 der Kunst. Gemäß Artikel 77 des Strafgesetzbuches der Republik Belarus ordnete das Gericht an, dass die Angeklagte ihren Wohnort ohne Zustimmung der Stelle, die die Kontrolle über das Verhalten der verurteilten Person ausübt, nicht ändern und für einen längeren Zeitraum nicht zu persönlichen Angelegenheiten reisen darf als einen Monat außerhalb des Kreises (der Stadt) ihres Wohnortes, regelmäßig bei dieser Stelle zur Anmeldung zu erscheinen, in ihrer Freizeit von der Arbeit und (oder) dem Studium Zeit für die Verrichtung einer sozial nützlichen Arbeit im Umfang von einhundert Stunden.

Das Urteil trat in Kraft.

Das Material wurde vom stellvertretenden Staatsanwalt des Bezirks Borisov, dem Unterjustizrat N. N. Litvin, speziell für das Informations- und Nachrichtenportal „Belnovosti“ erstellt (Bescheinigung über die staatliche Registrierung von Massenmedien (Massenmedien) Nr. 2 vom 21. Dezember 2018). .

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