Die Weißrussen müssen bis zum 15. November die Transportsteuer zahlen.
Die Einzelheiten der Zahlung wurden vom Ministerium für Steuern und Abgaben erläutert.
Wer muss keine Transportsteuer zahlen?
Gemäß der Abgabenordnung wird die Transportsteuer auf Fahrzeuge erhoben, die bei Organisationen der Verkehrspolizei registriert sind.
Insbesondere Fahrzeuge der Klassen M1 und M1G, die nur mit einem Elektromotor angetrieben werden, unterliegen erst ab dem 31. Dezember des Folgejahres der Transportsteuer.
Die Klassifizierung der Fahrzeuge nach Kategorien ist in Absatz 1 der Anlage 1 der technischen Vorschriften der Zollunion „Über die Sicherheit von Radfahrzeugen“ angegeben.
Nach der Erläuterung des Staatlichen Zollausschusses handelt es sich um Fahrzeuge, die in erster Linie für die Beförderung von Personen bestimmt sind und sowohl mit einem Verbrennungsmotor als auch mit einem Elektromotor ausgestattet sind, wobei der Verbrennungsmotor nur zum Aufladen der Batterie mit Anschlussmöglichkeit dient eine externe Stromquelle (Plug-in-Hybrid), die nur mit einem Elektromotor angetrieben wird, werden in Unterposition 8703 80 000 der einheitlichen KN FEA der EAWU eingestuft.
Zu dieser Unterposition gehört der Code 8703 80 000 2 (Personenkraftwagen der Klasse M1 oder M1G).
Vor diesem Hintergrund unterliegen Fahrzeuge der Klassen M1 und M1G, die sowohl mit einem Verbrennungsmotor als auch mit einem Elektromotor ausgestattet sind und bei denen der Verbrennungsmotor nur zum Aufladen der Batterie verwendet wird, nicht der Transportsteuer.
Gemäß der Verordnung Nr. 92 vom 12. März 2020 zur Förderung der Nutzung von Elektrofahrzeugen können juristische Personen bis zum 31. Dezember des nächsten Jahres einen Investitionsabzug von den Anschaffungskosten eines Elektrofahrzeugs, einschließlich Autos (einschließlich der am gekauften Autos), anwenden (Leasing) und die Kosten für Investitionen in den Wiederaufbau innerhalb von 100 % der ursprünglichen Kosten eines Elektrofahrzeugs/der Investitionskosten für den Wiederaufbau.
Gemäß Absatz 4 der oben genannten Verordnung sind Elektrofahrzeuge Fahrzeuge der Klassen M, MG, N und NG, die ausschließlich von einem Elektromotor angetrieben werden.
Folglich haben Organisationen das Recht, gemäß der Verordnung Nr. 92 einen Investitionsabzug für Fahrzeuge der Kategorien M, MG, N und NG anzuwenden, die sowohl mit einem Verbrennungsmotor als auch mit einem Elektromotor ausgestattet sind und in denen der Verbrennungsmotor verwendet wird Nur zum Aufladen der Batterie.