Belarussische Einzelunternehmer wurden an die Nuancen der Abgabe von Steuererklärungen erinnert

25.11.2024 14:15

Das belarussische Ministerium für Steuern und Abgaben hat im Zusammenhang mit den eingehenden Fragen zur Gründung einer Handelsorganisation als Einzelunternehmer Klarstellungen gegeben.

Viele Fragen beziehen sich auf die Besonderheiten der Abgabe von Steuererklärungen durch solche Unternehmer.

Wie der Pressedienst des Ministeriums für Steuern und Steuern berichtete, muss ein einzelner Unternehmer spätestens am Tag vor dem Datum der Registrierung einer Handelsorganisation Steuererklärungen in der vorgeschriebenen Weise einreichen.

Einkommensteuer

Die Dokumente umfassen den abgelaufenen Steuerzeitraum und (oder) den Zeitraum vom Beginn des aktuellen Steuerzeitraums bis zum Tag ihrer Einreichung.

Die Steuerpflicht wird von einer kommerziellen Organisation spätestens am 22. Tag des Monats nach dem Quartal erfüllt, in dem sie im einheitlichen staatlichen Register für Einzelunternehmer und juristische Personen eingetragen ist.

Geld
Foto: © Belnowosti

Natürliche Einkommensteuerzahler geben eine Steuererklärung für den Zeitraum ihrer Tätigkeit vom 1. Januar 2024 bis zum Tag ihrer Einreichung ab und geben dabei die Frist für die Zahlung der berechneten Steuer am 22. Januar 2025 an.

Bitte beachten Sie: Sie können Steuerabzüge in Anspruch nehmen, müssen jedoch die Voraussetzungen für ihre Beantragung erfüllen.

Einheitliche Steuer

Einzelunternehmer aus dem Kreis der Einzelsteuerzahler müssen unter Berücksichtigung einiger Nuancen Erklärungen abgeben.

Beispielsweise gründete ein einzelner Unternehmer eine Handelsorganisation und wurde am 5. November 2024 aus dem einheitlichen Staatsregister ausgeschlossen.

Und am 1. Oktober desselben Jahres reichte er eine einzige Steuererklärung für das 4. Quartal ein – die Steuer wurde für die Zahlung am 1. Oktober, 1. November und 2. Dezember 2024 berechnet.

In einer solchen Situation muss der Einzelunternehmer bis spätestens 4. November 2024 eine einzige Steuererklärung mit Änderungen und Ergänzungen einreichen.

Darin müssen Sie den Zeitraum Ihrer Tätigkeit im ersten (31 Tage), zweiten (4 Tage) und dritten (keine Tätigkeit) Monat des 4. Quartals angeben.

Wenn sich herausstellt, dass die Bruttoeinnahmen für das 3. und (oder) 4. Quartal mehr als das 40-fache des Betrags der Einheitssteuer betragen, berechnen Sie die Zuzahlung der Einheitssteuer.

Das heißt, die Steuerschuld für Oktober wird nicht neu berechnet.

Für November und Dezember wird der Betrag der anrechnungs- bzw. erstattungspflichtigen Einzelsteuer neu berechnet.

Wenn für das 3. und (oder) 4. Quartal 2024 ein zusätzlicher Betrag für die Einheitssteuer zu zahlen ist, wird die Frist angegeben – spätestens am 22. Januar 2025.

Einkommensteuer für Einzelunternehmer

Es gibt auch eine Nuance für Einzelunternehmer, die als Steuerbevollmächtigte für die Einkommensteuer auf das an ihre Arbeitnehmer gezahlte Einkommen fungieren.

Die Fristen für die Erfüllung der Pflicht eines Steuerbevollmächtigten, Einkommensteuerbeträge von natürlichen Personen einzubehalten und zu übertragen, müssen den Anforderungen von Artikel 216 der Abgabenordnung entsprechen, stellte das Steuerministerium fest.

Ein Einzelunternehmer muss spätestens am Tag vor dem Tag der Registrierung einer Handelsorganisation eine Einkommensteuererklärung eines Steuerbevollmächtigten für den abgelaufenen Berichtszeitraum und (oder) für den Zeitraum vom Beginn des aktuellen Berichtszeitraums bis zum Datum der Einreichung einreichen der Erklärung.

Wenn beispielsweise am 5. November 2024 eine Handelsorganisation gegründet wurde, gibt der Einzelunternehmer die entsprechende Erklärung für das 4. Quartal dieses Jahres (für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 4. November) ab.

Zur Information

Ein Einzelunternehmer (IP) in Weißrussland ist eine natürliche Person, die auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise registriert ist und unternehmerische Tätigkeiten ausübt.

Autor: Pavel Gospodarik Editor für Internetressourcen

Der Inhalt
  1. Einkommensteuer
  2. Einheitliche Steuer
  3. Einkommensteuer für Einzelunternehmer