Das Ministerium für Steuern und Abgaben erläuterte die Besonderheiten der Zahlung der Einkommensteuer durch Privatpersonen bei der Anmietung von Wohnräumen.
Die entsprechenden Informationen präsentierte das Ministerium in seinem offiziellen Telegram-Kanal.
Bitte beachten Sie: Die Steuer ist vom Eigentümer der Wohnräume zu zahlen, der durch die Vermietung Einnahmen erzielt.
Gesondert wird darauf hingewiesen, dass die Zahlung unabhängig davon zu leisten ist, ob ein Mietvertrag für Wohnräume vorliegt oder nicht.
Für den ersten Monat muss die Zahlung spätestens am Werktag nach dem Tag der Vermietung der Räumlichkeiten erfolgen.
Für die Folgemonate – spätestens am ersten Werktag des Monats.
Der Vermieter berechnet und zahlt diese Steuer selbst zu festgelegten Sätzen (diese sind in Anlage 2 zur Abgabenordnung zu finden).
Wichtig: Die Preise werden für jedes gemietete Zimmer festgelegt.
Wird die Wohnung nicht für den gesamten Monat vermietet, wird die Steuer im Verhältnis zur Anzahl der Miettage gezahlt.
Ein Eigentümer, der Räumlichkeiten an junge Berufstätige oder junge Arbeitnehmer vermietet, ist von der Zahlung der Steuer befreit, muss hierfür jedoch Belege vorlegen.