Personen, die eine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben, haben das Recht, die Gewerbesteuer (PIT) zu erheben.
Die Nuancen der Anwendung des NAP wurden vom belarussischen Ministerium für Steuern und Abgaben erläutert.
Wie das Ministerium für Steuern und Abgaben mitteilte, haben Personen, die eine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben, gemäß dem Wirtschaftsgesetz das Recht, die NAP in der in Kapitel 40 der Abgabenordnung vorgeschriebenen Weise anzuwenden.
Die Liste der erlaubten Aktivitäten ist in Anhang 2 des Regierungserlasses Nr. 457 vom 28. Juni 2024 definiert und trat am 1. Oktober in Kraft.
Gleichzeitig definiert der Anhang zum Regierungserlass Nr. 851 vom 8. Dezember 2022 eine Liste der Aktivitäten, die von Einzelpersonen durchgeführt werden, die NAP-Zahler sind.
Die Arten von Aktivitäten aus Resolution Nr. 457 stimmen nicht mit denen überein, die in Resolution Nr. 851 definiert sind.
Gemäß Artikel 20 des Gesetzes über die Geschäftstätigkeit werden Gesetze in dem Umfang angewendet, in dem sie nicht im Widerspruch dazu stehen, bis die Gesetzgebung mit diesem Gesetz in Einklang gebracht wird.
Somit können Personen, die in der Resolution Nr. 457 genannte, aber nicht in der Resolution Nr. 851 genannte Tätigkeiten ausüben, ab dem 1. Oktober den NAP anwenden.
Gleichzeitig gelten die in der Resolution Nr. 851 genannten, aber nicht in der Resolution Nr. 457 genannten Tätigkeitsarten nicht für selbständige berufliche Tätigkeiten.
Dementsprechend können Einzelpersonen in Bezug auf diese Art von Aktivitäten ab dem 1. Oktober keinen NAP mehr anwenden.
Ausgenommen sind Tätigkeiten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Agrarökotourismus sowie handwerkliche Tätigkeiten.
In Bezug auf diese Art von Aktivitäten sind Einzelpersonen verpflichtet, den NAP anzuwenden, sofern keine Entscheidungen des örtlichen Exekutiv- und Verwaltungsorgans über die Anwendung der entsprechenden Gebühren vorliegen.
Bei der Vermietung von Immobilien ab dem 1. Oktober ist zu berücksichtigen, dass NAP-Zahler nur dann das Recht haben, diese Art von Tätigkeit auszuüben, wenn eine Immobilieneinheit vermietet wird.
Bei der Vermietung von mehr als einer Immobilieneinheit oder einer anderen Immobilie, unabhängig von deren Menge, kann eine Einzelperson ab dem 1. Oktober keinen NAP mehr anwenden.