Berufstätige schwangere Frauen in Weißrussland haben bestimmte Garantien.
Der Pressedienst des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz erinnerte per Telegram daran.
Schwangeren ist die Entsendung auf Dienstreisen sowie Überstunden, Feiertags- und Feiertagsarbeit, Wochenendarbeit und Nachtarbeit untersagt.
Der Lohn einer schwangeren Frau kann aus schwangerschaftsbedingten Gründen nicht gekürzt werden.
Ein Arbeitsvertrag mit einer schwangeren Frau kann auf Initiative des Arbeitgebers nicht gekündigt werden aus folgenden Gründen: Unvereinbarkeit mit der geleisteten Arbeit oder Position aufgrund eines Gesundheitszustands, der eine Fortsetzung der Arbeit verhindert; Abwesenheit vom Arbeitsplatz für mehr als 4 Monate in Folge wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (Mutterschaftsurlaub nicht mitgerechnet); Reduzierung des Personals/der Mitarbeiterzahl.
Schwangere können in leichte Arbeiten versetzt werden. Entsprechend dem Beschluss der Medizinischen Beratungskommission bzw. Fachkommission Medizinische Rehabilitation werden Produktionsstandards und Servicestandards reduziert. Schwangere Frauen werden zu leichteren Arbeiten versetzt, die die Belastung durch schädliche und gefährliche Produktionsfaktoren ausschließen (unter Beibehaltung des durchschnittlichen Verdienstes für ihren vorherigen Arbeitsplatz).
Schwangeren wird Arbeits- und Sozialurlaub gewährt. Der Mutterschaftsurlaub beträgt 126 Kalendertage, bei komplizierter Geburt, der Geburt von zwei oder mehr Kindern – 140 Tage.
Wenn eine Frau in einem radioaktiv verseuchten Gebiet lebt und arbeitet, beträgt die Urlaubsdauer 146 Tage (bei komplizierten Geburten, der Geburt von zwei oder mehr Kindern – 160 Tage).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Frau vor oder nach dem Mutterschaftsurlaub Arbeitsurlaub zu gewähren (sofern dieser nicht vollständig in Anspruch genommen wird).
Nach dem Mutterschaftsurlaub gewährt der Arbeitgeber Elternurlaub, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Dieser Urlaub kann entweder vollständig oder in Teilen beliebiger Dauer in Anspruch genommen werden.